Kanzleien auf dem KI-Drahtseil – wo stehen wir wirklich?

Wer sich in den letzten Monaten mit künstlicher Intelligenz beschäftigt hat, der ist an einem Begriff nicht vorbeigekommen: Halluzinationen. Doch wer haftet, wenn diese die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen?
Mit seinem wegweisenden Urteil vom 28. Mai 2026 beantwortet das LG München I diese Frage eindeutig. Nach Auffassung des Gerichts ist Google als unmittelbare Störerin für die von ihrem KI-System erzeugten Falschinformationen verantwortlich. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung treten die Belange der Meinungsfreiheit hinter den Interessen der Kläger zurück. Diese können daher einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG geltend machen.









