Meta unter Druck: US-Gerichte ahnden Plattformdesign mit Millionenstrafen

In den USA wurden gegen den Facebook-Mutterkonzern Meta in zwei Verfahren erhebliche Schadensersatzsummen verhängt. In einem Verfahren sprach eine Jury in New Mexico eine Strafe in Höhe von 375 Millionen US-Dollar zu. Die Jury sah es als erwiesen an, dass Meta gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen habe. Konkret sei Nutzern ein falsches Bild hinsichtlich der digitalen Sicherheit vermittelt worden. Zudem habe die Plattform die sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen begünstigt. Der Milliardenkonzern wurde in beiden Anklagepunkten von der Jury für schuldig befunden. Die Staatsanwaltschaft hatte ursprünglich sogar eine Strafe von zwei Milliarden US-Dollar gefordert. Meta hat angekündigt, gegen das Urteil in Berufung zu gehen.

Dabei ist das Urteil in New Mexico das erste Urteil dieser Art vor einem Geschworenengericht. Der Ausgang könnte wegweisend für viele weitere Verfahren dieser Art sein. In einem weiteren Verfahren, das vor einer Jury in Los Angeles verhandelt wurde, wurden der Klägerin sowohl eine Strafzahlung als auch eine Wiedergutmachung in Höhe von jeweils drei Millionen US-Dollar zugesprochen, die zu 70 % von Meta getragen werden sollen. Die Klägerin warf dem Facebook-Konzern Meta und der Google-Videoplattform YouTube vor, ihre Dienste absichtlich so zu gestalten, dass diese süchtig machen. Auch hier stand nicht ein konkreter Inhalt im Mittelpunkt, sondern das Design der Plattform selbst. Den Klägern zufolge seien Nutzer unzureichend über das Suchtpotenzial informiert worden, während die Plattform fahrlässig ausgestaltet worden sei. Meta kündigte an, auch gegen dieses Urteil in Berufung zu gehen.

„Design statt Inhalt“ – ein neuer Klageansatz

Auffällig ist, dass die Klagen gezielt nicht an einzelnen Inhalten ansetzten, sondern am Produktdesign. Funktionen wie endloses Scrollen, Autoplay und algorithmische Empfehlungen seien bewusst so gestaltet, dass sie süchtig machen. Mit diesem Ansatz soll die Section 230 des Communications Decency Act umgangen werden, nach welcher die Plattformen weitgehend von einer Haftung befreit sind.

Neben diesen bereits entschiedenen Fällen laufen weitere Verfahren. Meta wird dabei unter anderem vorgeworfen, seine Systeme gezielt so zu gestalten, dass insbesondere junge Menschen möglichst lange auf der Plattform gehalten werden. Die geforderten Schadenssummen erreichen teilweise zweistellige Milliardenbeträge.

Punitive Damages und europäische Alternativen

Bei einem Teil dieser schwindelerregenden Geldsummen dürfte es sich um sogenannte punitive damages handeln. Dabei handelt es sich um einen im anglo-amerikanischen Recht typischen Strafschadensersatz, der im Zivilprozess über den tatsächlich erlittenen Schaden hinaus zugesprochen werden kann. Ziel ist es, den Beklagten für sein Verhalten zu bestrafen und zugleich eine abschreckende Wirkung gegenüber ihm (Spezialprävention) und Dritten (Generalprävention) zu entfalten.

Im deutschen Recht fehlt es an einem vergleichbaren Rechtsinstitut. Nach § 249 BGB gilt im Zivilrecht der Grundsatz der Naturalrestitution sowie das Bereicherungsverbot. Der Schadensersatz dient grundsätzlich nur dem Ausgleich des tatsächlich entstandenen Schadens. Eine darüber hinausgehende Sanktionsfunktion ist dem deutschen Schadensersatzrecht fremd.

Gleichwohl sind auch im europäischen Recht erhebliche Geldsanktionen möglich. Nach Art. 52 Abs. 1 des Digital Services Act (DSA) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die Verordnung zu erlassen. Diese können sich gegen große Plattformanbieter richten und nach Art. 52 Abs. 3 S. 1 DSA bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen.

Zugleich normiert der DSA konkrete Verhaltenspflichten für Plattformanbieter: So sind diese nach Art. 28 Abs. 1 DSA verpflichtet, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und insbesondere den Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten. Ergänzend bestehen nach Art. 34 und 35 DSA umfassende Pflichten zur Bewertung systemischer Risiken sowie zur Ergreifung angemessener Risikominderungsmaßnahmen.


Leon Berg

Leon Berg

Leon studiert Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln mit Schwerpunkt im Recht der Digitalisierung. Außerdem ist er Mitglied beim Legal Tech Lab Cologne.