Trump v. Slaughter und das Datenschutz-Kartenhaus – Teil 2: Warum es jetzt von der falschen Seite einstürzt

Der erste Teil hat gezeigt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf zwei Säulen ruht: dem Data Privacy Framework und den Standardvertragsklauseln. Beide setzen voraus, dass es in den USA unabhängige Stellen gibt, die den Datenschutz beaufsichtigen und den betroffenen Personen Rechtsschutz gewähren. Genau an dieser Stelle setzt die jüngste Entwicklung an. Ein Urteil des US Supreme Court hat einen Pfeiler beschädigt, der bislang als selbstverständlich galt. Dieser Teil arbeitet die Entscheidung, ihre Begründung und die Folgen für die Praxis auf.
Ein amerikanisches Urteil mit europäischer Sprengkraft
Zunächst eine Einordnung, die für das Verständnis entscheidend ist: „Schrems III“ ist derzeit noch kein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Der Begriff hat sich für ein US-amerikanisches Verfassungsurteil eingebürgert, das die Voraussetzungen für einen künftigen Schrems-III-Prozess in Luxemburg geschaffen hat.
Am 29. Juni 2026 hat der US Supreme Court in der Sache Trump v. Slaughter (No. 25-332) mit sechs zu drei Stimmen entschieden, dass der gesetzliche Kündigungsschutz der Kommissare der Federal Trade Commission (FTC) gegen die verfassungsrechtliche Gewaltenteilung verstößt. Damit hat das Gericht die seit 1935 geltende Rechtsprechung aus Humphrey’s Executor aufgegeben. Die praktische Folge ist tiefgreifend: Die FTC ist keine unabhängige Aufsichtsbehörde mehr, sondern dem Einfluss des Präsidenten unterworfen. Im Parallelverfahren Trump v. Cook blieb die Unabhängigkeit der Notenbank zwar erhalten, für klassische Vollzugsbehörden wie die FTC greift die Argumentation des Gerichts jedoch unmittelbar.
Als Reaktion forderte die Datenschutzorganisation noyb um Max Schrems die EU-Kommission am 30. Juni 2026 auf, das Data Privacy Framework geordnet aufzuheben, und kündigte eine Klage an, die absehbar beim EuGH landen wird.
Warum das Urteil zwei tragende Säulen trifft
Der Zusammenhang zwischen einem amerikanischen Verfassungsstreit und dem europäischen Datenschutz erschließt sich über die Anforderungen des EU-Rechts. Art. 16 Abs. 2 AEUV und Art. 8 Abs. 3 der Grundrechtecharta verlangen, dass die Datenschutzaufsicht durch eine unabhängige Stelle erfolgt. Nach Art. 45 DSGVO setzt ein Angemessenheitsbeschluss voraus, dass das Drittland ein der Sache nach gleichwertiges Schutzniveau bietet.
Beim Data Privacy Framework hatte die FTC genau diese Aufsichtsrolle übernommen. Der zugrunde liegende Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 verweist mehr als 250 Mal auf sie. Fällt ihre Unabhängigkeit weg, verliert der Beschluss einen seiner zentralen Bezugspunkte.
Beschädigt ist zugleich die zweite Säule, der Rechtsschutz. Der eigens geschaffene Data Protection Review Court ist kein Gericht im Sinne des Art. 47 der Grundrechtecharta, sondern eine Stelle innerhalb des US-Justizministeriums, deren Unabhängigkeit allein auf einer präsidialen Anordnung, der Executive Order 14086, beruhte. Wenn das amerikanische Verfassungsrecht eine unabhängige Exekutivstelle nicht einmal per Gesetz zulässt, kann eine solche Unabhängigkeit erst recht nicht durch eine jederzeit widerrufliche Anordnung entstehen. Dieselbe Logik trifft das Privacy and Civil Liberties Oversight Board.
Der eigentliche Kern: ein struktureller Widerspruch
Die besondere Brisanz liegt darin, dass hier kein bloßer Bewertungsfehler vorliegt, der sich nachbessern ließe, sondern ein offener Widerspruch zweier Rechtsordnungen. Das EU-Primärrecht fordert Unabhängigkeit, das US-Verfassungsrecht verbietet sie in der bislang praktizierten Form. Auflösbar wäre dieser Konflikt allenfalls durch eine einstimmige Änderung der EU-Verträge oder durch eine Neuausrichtung des amerikanischen Verfassungsrechts – beides ist kurzfristig nicht zu erwarten. Damit ist die Ausgangslage für die Kommission ungünstiger als in den Verfahren Schrems I und II, in denen jeweils über die Auslegung nachgebessert werden konnte.
Folgen für die Praxis
Für Unternehmen ist die wichtigste Botschaft zunächst beruhigend: Es gilt derzeit kein Transferstopp. Der Angemessenheitsbeschluss bleibt formal in Kraft, bis die Kommission ihn aufhebt oder der EuGH ihn für nichtig erklärt. Bis zu einer Entscheidung in Luxemburg dürften erfahrungsgemäß mehrere Jahre vergehen.
Weniger beruhigend ist die Lage bei den Standardvertragsklauseln, die viele als sicheren Rückfall betrachten. Anders als beim Angemessenheitsbeschluss gibt es hier keinen Bestandsschutz. Jedes Transfer Impact Assessment, das seine Rechtfertigung auf die Unabhängigkeit von FTC, Review Court oder Oversight Board gestützt hat, ist mit dem Urteil hinfällig und neu zu bewerten. Bei konsequenter Anwendung der Schrems-II-Logik trägt der Transfer auf dieser Grundlage nicht mehr.
Sinnvoll ist deshalb ein besonnenes, aber aktives Vorgehen: eine Bestandsaufnahme sämtlicher Datenflüsse in die USA, eine Neubewertung der Transfer Impact Assessments nach den Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses, die Prüfung ergänzender Maßnahmen wie Verschlüsselung mit europäischer Schlüsselhoheit oder Pseudonymisierung sowie die Vorbereitung realistischer Ausweichoptionen auf europäische Anbieter.
Zusammenfassung
Mit Trump v. Slaughter hat der US Supreme Court die Unabhängigkeit der FTC beseitigt und damit einen tragenden Pfeiler des Data Privacy Framework beschädigt – zugleich ist die Rechtsschutzsäule betroffen. Der Kern des Problems ist ein struktureller Widerspruch zwischen EU-Primärrecht und US-Verfassungsrecht, der sich nicht rasch beheben lässt. Ein akuter Handlungszwang besteht noch nicht, wohl aber ein klarer Anlass, Datentransfers zu inventarisieren, Risikobewertungen zu überarbeiten und Alternativen vorzubereiten, bevor die Kommission oder der EuGH den nächsten Schritt tut.
Quellen:
- U.S. Supreme Court, Trump v. Slaughter, No. 25-332, 609 U.S. ___ (entschieden am 29. Juni 2026), Mehrheitsmeinung von Chief Justice Roberts, 6:3 – Volltext (PDF):
- U.S. Supreme Court, Humphrey’s Executor v. United States, 295 U.S. 602 (1935) – durch Slaughter aufgehoben
- noyb, „US Supreme Court just blew up EU-US Data Transfers“ (29. Juni 2026), inkl. Aufforderung zur geordneten Aufhebung des DPF und angekündigter Klage

Annika ist Rechtsreferendarin und vertieft im Rahmen eines LL.M.-Studiums der Rechtsinformatik ihre Kenntnisse im Bereich Legal Tech. Parallel zu ihrer Ausbildung arbeitet sie als Datenschutzbeauftragte in einem mittelständischen Unternehmen. Ihr fachlicher Schwerpunkt ist dabei von ihrem besonderen Interesse an den durch digitale Technologien geprägten Veränderungen des Rechts motiviert.
