
KI und Urheberrecht: Wem gehört ein KI-generiertes Werk?
Mit dem Aufkommen generativer KI-Systeme stellt sich zunehmend die Frage, ob und inwieweit Inhalte, die von künstlicher Intelligenz erzeugt werden, dem Urheberrecht unterliegen. Tools wie ChatGPT, Midjourney oder DALL·E ermöglichen es Nutzerinnen und Nutzern, in wenigen Sekunden Texte, Bilder oder Musik zu generieren. Doch wem stehen die Rechte an diesen Inhalten zu? Und kann es überhaupt ein Urheberrecht an einem Werk geben, das (zumindest scheinbar) vollständig maschinell entstanden ist?
Urheberrechtliche Schutzvoraussetzungen
Nach deutschem Urheberrecht (§ 2 Abs. 2 UrhG) genießt nur ein Werk Schutz, das eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Damit ist das Urheberrecht traditionell an den Menschen als schöpferisches Subjekt gebunden. Eine KI kann per Definition kein Urheber sein, da ihr die persönliche Schöpfungshöhe fehlt.
Ein rein KI-generiertes Werk – etwa ein Bild, das auf Basis eines Prompt von Midjourney erzeugt wird – erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die schöpferische Leistung liegt hier, wenn überhaupt, in der Auswahl und Gestaltung des Prompts. Ob dies jedoch für die Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung ausreicht, ist fraglich und im Einzelfall zu beurteilen. Häufig dürfte es an der nötigen Gestaltungshöhe fehlen.
Möglichkeiten menschlicher Mitwirkung
Gleichwohl besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, durch menschliche Mitwirkung am kreativen Prozess die Schutzfähigkeit zu begründen. Dies kann etwa durch besonders originelle, komplexe Prompts geschehen, die einen inhaltlich und ästhetisch prägenden Einfluss auf das Ergebnis haben. Auch eine bewusste Auswahl aus vielen KI-generierten Varianten, etwa im Rahmen eines kuratorischen oder gestalterischen Konzepts, kann als schöpferische Entscheidung gewertet werden.
Darüber hinaus ist eine nachträgliche Bearbeitung des KI-Ergebnisses denkbar – etwa durch manuelle Nachbearbeitung mit Bildbearbeitungssoftware oder durch die Integration in ein übergeordnetes Werk. In diesen Fällen verlagert sich der urheberrechtliche Schutz auf die vom Menschen erbrachte schöpferische Leistung, nicht auf das Ausgangswerk der KI selbst.
Rechtslage in anderen Jurisdiktionen
International zeigt sich ein ähnliches Bild. Das US Copyright Office hat mehrfach klargestellt, dass KI-generierte Inhalte ohne menschliche Mitwirkung keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. In Großbritannien existiert hingegen eine Sonderregelung, wonach unter bestimmten Umständen der Entwickler der Software als Urheber gelten kann (§ 9(3) Copyright, Designs and Patents Act 1988), wobei auch hier Unsicherheiten bestehen.
In der EU und insbesondere in Deutschland wird dem menschlichen Urheber eine zentrale Rolle zugeschrieben. Eine Abkehr davon ist bislang nicht erkennbar.
Praktische Implikationen
Das Fehlen eines urheberrechtlichen Schutzes für KI-generierte Werke hat weitreichende Konsequenzen. Zum einen fehlt dem Schöpfer bzw. Nutzer einer KI die Möglichkeit, exklusive Nutzungsrechte zu beanspruchen oder Rechtsverletzungen durch Dritte zu verfolgen. Zum anderen stellt sich die Frage nach der Haftung für etwaige Rechtsverletzungen durch die KI selbst, etwa wenn diese auf urheberrechtlich geschützte Trainingsdaten zurückgreift.
Besondere Bedeutung kommt hierbei der Transparenz der Trainingsdaten und der Reproduzierbarkeit von Modellergebnissen zu. Der aktuelle Diskurs rund um den geplanten AI Act der Europäischen Union könnte hier künftig neue Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit schaffen, wenngleich der AI Act selbst keine urheberrechtliche Regelung enthält.
Reformbedarf und Ausblick
Angesichts der zunehmenden Bedeutung KI-generierter Inhalte wird über die Einführung neuer Schutzformen diskutiert. Denkbar wäre etwa ein leistungsschutzähnliches Recht für Werke, die durch maschinelle Prozesse erzeugt wurden, um Investitionen in entsprechende Technologien zu schützen. Auch hybride Modelle, die bei menschlich-maschineller Zusammenarbeit zumindest den menschlichen Anteil schützen, sind in der Diskussion.
Bis zu einer solchen Reform bleibt der Schutz von KI-Inhalten unsicher. Nutzerinnen und Nutzer entsprechender Systeme sollten sich dieser Unsicherheit bewusst sein und im Zweifel auf nachbearbeitete oder in klarer Weise menschlich beeinflusste Werke zurückgreifen, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen.
Fazit
KI-generierte Werke bewegen sich derzeit in einem juristischen Graubereich. Die geltende Rechtslage privilegiert den menschlichen Urheber und schließt rein maschinelle Werke vom Schutz aus. Für die Praxis bedeutet das: Wo keine menschliche Schöpfung vorliegt, gibt es regelmäßig auch keinen Schutz. Ob und wie das Urheberrecht auf die Herausforderungen generativer KI reagieren wird, bleibt abzuwarten.

Head of Finance
Larissa studiert Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und arbeitet als Werkstudentin in einer Steuerkanzlei. Neben dem Studium verbindet sie ihr Interesse auch mit dem Recht der Digitalisierung. Deshalb engagiert sie sich ehrenamtlich für das Legal Tech Lab und teilt ihr Fachwissen regelmäßig durch Blogbeiträge.
