
Automatisierte Recherche, digitale Vertragsanalyse, Agentic AI. Die Rechtsanwendung verändert sich gerade drastisch. Dabei geht es zum einen darum Prozesse effizienter zu machen. Zum anderen soll Technologie den Zugang zum Recht vereinfachen und juristische Informationen leichter nutzbar machen.
Das Recht selbst kommt von den Legistinnen und Legisten. Sie suchen Lösungen für komplexe Regelungsbedarfe, schließen Regelungslücke und übersetzen politische Ziele in Gesetzestexte. Unerlässlich für unser Rechtssystem, unerlässlich für einen handlungsfähigen Staat. Weil die zu regelnden Lebenssachverhalte vielschichtig sind, entstehen dabei jedoch häufig komplexe Normen.
So treffen klassisch erarbeitete starre Tatbestandsvoraussetzungen auf eine digitalisierte und automatisierte Welt, in der Recht zunehmend digital vermittelt, verarbeitet und angewendet wird.
Die Folge kann paradox sein: Zunächst entsteht eine komplexe Regelung, die die Realität möglichst vollständig abbilden soll. Anschließend bauen wir Tools, Chatbots oder digitale Prozesse, damit Menschen diese Regelungen überhaupt verstehen und anwenden können. Warum also nicht schon früher ansetzen und bei der Entwicklung des Rechts fragen, wie eine Regelung in der Praxis funktioniert?
Dabei geht es nicht einfach darum, Gesetze verständlicher zu formulieren. Sondern darum neue Perspektiven einzunehmen und den regelungsbedürftigen Sachverhalt wirklich aus allen Blickwinkeln zu durchdringen: Welches Problem soll tatsächlich gelöst werden? Wer muss das Gesetz später anwenden? Wer ist von den Regelungsinhalten betroffen? Welche Informationen brauchen die Nutzer und an welcher Stelle entstehen Hürden?
Genau hier setzt Legal Design an. Der Ansatz überträgt nutzerzentrierte Methoden auf rechtliche Probleme und fragt nicht nur nach juristischer Richtigkeit, sondern auch nach Verständlichkeit, Zugänglichkeit und praktischer Nutzbarkeit. Das gelingt zum einen durch Vereinfachung von Sprache. Schluss mit verschachtelten Endlos-Sätzen, bei denen spätestens nach dem dritten Nebensatz auch der letzte Leser gedanklich ausgestiegen ist, und mit unnötigen Fachtermini. Zum anderen durch den Fokus auf den Anwender. Mit Personas, User Stories oder Interviews lässt sich schon früh testen, ob eine Regelung das Problem wirklich adressiert, ob die Betroffenen sie verstehen und welche nicht mitgedachten praktischen Herausforderungen sie mit sich bringen kann. Legal Design ist damit nicht nur eine Methode zur Gestaltung oder Visualisierung des Textes, sondern eine Methode, den Weg zum Gesetz stärker aus der Anwendung heraus zu denken.
Ein Beispiel:
Der Gesetzgeber möchte den Einsatz automatisierter Entscheidungen transparenter machen. Betroffene sollen nachvollziehen können, warum eine Entscheidung z.B. über einen Kredit oder eine Bewerbung, so getroffen wurde und welche Kriterien dabei eine Rolle gespielt haben.
Eine Norm könnte dann etwa so lauten:
§ 1
(1) Wird gegenüber einer natürlichen Person eine Entscheidung ganz oder teilweise unter Einsatz eines automatisierten Systems getroffen, hat die Person auf Antrag Anspruch auf Auskunft über die dem System zugrunde gelegten Entscheidungskriterien, deren Gewichtung und verwendete Daten.
(2) Der Anspruch besteht nicht, soweit dadurch Geschäftsgeheimnisse preisgegeben oder die Rechte Dritter unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.
Für Juristinnen und Juristen ist das erstmal klar formuliert. Die eigentlichen Anspruchsinhaber stoßen in der Praxis aber schnell Fragen: Was sind „maßgebliche Kriterien“? Wann darf sich ein Unternehmen auf „Geschäftsgeheimnisse“ berufen und woher weiß ich überhaupt, dass die Entscheidung von einem automatisierten System getroffen wurde? Die Anspruchsinhaber sehen sich mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen konfrontiert. Ein formal bestehender Anspruch kann so schwer zugänglich werden, obwohl er eigentlich Transparenz schaffen soll.
Selbst wenn ein Unternehmen dann auf Anfrage korrekt Auskunft erteilt, könnte die Antwort lauten: „Die Entscheidung beruhte auf einer Bewertung mehrerer Faktoren unter besonderer Berücksichtigung Ihrer Bonität“.
Formal mag damit eine Information erteilt sein, aber die Bedürfnisse des Nutzers sind damit immer noch nicht erfüllt. Sie möchten wissen: Warum wurde mein Kredit nicht bewilligt? Welche Daten waren für die Entscheidung maßgeblich? Waren diese Daten richtig? Kann ich die Entscheidung von einem Menschen überprüfen lassen? Das hießt: Das Recht existiert, ist aber so gestaltet, dass es nicht ausgeübt werden kann.
Noch komplexer wird Rechtsetzung, wenn die Bedürfnisse mehrerer Betroffenen zu berücksichtigen sind:
Der Gesetzgeber möchte Minderjährige auf Social-Media-Plattformen besser schützen. Das Gesetz sieht vor: „Betreiber sozialer Netzwerke müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahme ergreifen, um zu verhindern, dass Minderjährige manipulativen und suchtfördernden Gestaltungselementen ausgesetzt sind, die aufgrund ihrer Art, Häufigkeit, Personalisierung oder Kombination geeignet sind, eine übermäßige oder nicht selbst bestimmte Nutzung des Dienstes zu fördern. Die Maßnahmen sind unter Berücksichtigung des Alters, des Dienstes und des Nutzungsrisikos angemessen auszugestalten“.
Die Norm verfolgt ein nachvollziehbares Schutzziel, ist in der Umsetzung aber herausfordernd. Plattformbetreiber müssen bestimmen, wann eine Nutzung „übermäßig“ oder „nicht selbstbestimmt“ ist und welche Maßnahmen im Einzelfall als ausreichend gelten. Gleichzeitig können ergriffene Schutzmaßnahmen am Verhalten der Jugendlichen vorbeigehen: Eine strengere Altersprüfung kann dazu führen, dass sie auf andere Angebote ohne jeglichen Jugendschutz ausweichen. Umfassende elterliche Kontrollmöglichkeiten können Zweitaccounts mit falscher Altersangabe fördern.
Ein Gesetz kann umgesetzt sein und trotzdem das Nutzerverhalten kaum verändern, weil es nicht alle Nutzergruppen in den Blick genommen hat.
Das Beispiel zeigt besonders gut: Ob eine Regelung funktioniert, entscheidet sich nicht allein daran, ob sie juristisch präzise formuliert ist. Wichtig ist vor allem, wie die Betroffenen darauf tatsächlich reagieren können.
Gerade bei komplexen Lebenssachverhalten treffen verschiedene Sichtweisen mit jeweils eigenen Anforderungen aufeinander.
Perspektivwechsel
Statt die Regelung in den Fokus zu stellen, setzt Legal Design bei Nutzungssituationen, Bedürfnissen und praktischen Herausforderungen an. Mithilfe von Szenarios untersucht Legal Design, was Menschen in bestimmten Situationen wissen und verstehen wollen. User Stories und Personas helfen unterschiedliche Konstellationen sichtbar zu machen. Prototypen können eine geplante Regelung schon vor ihrer endgültigen Normierung in der Praxis testen. Dabei geht es nicht darum die Nutzer darüber entscheiden zu lassen, welches Recht gelten soll. Politische Wertenscheidungen bleiben Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers. Nutzerorientierte Methoden können aber zeigen, welche Folgen unterschiedliche Regelungsoptionen in der Praxis haben und wo eine gut gemeinte Lösung an ihrer Zielgruppe vorbeigeht.
Ein formal nutzbares Recht ist also nicht automatisch praktikabel. Legal Design kann helfen schon bei der Rechtssetzung zu fragen es Menschen benötigen, um ihr Recht tatsächlich zu verstehen und ausüben zu können und was diejenigen brauchen, die eine Regel anwenden, um sie korrekt umzusetzen.
Beim Auskunftsanspruch würde man nicht erst die fertige Norm vereinfachen, sondern von einer konkreten Nutzungssituation ausgehen. Eine User Story könnte lauten: „Als Person, deren Kreditantrag automatisch abgelehnt wurde, möchte ich verstehen, warum diese Entscheidung getroffen wurde und welche Möglichkeiten ich habe, eine Entscheidung überprüfen zu lassen oder gegen eine fehlerhafte Entscheidung vorzugehen“. Aus dieser Perspektive zeigt sich schnell, dass ein bloßer Anspruch auf Auskunft über die maßgeblichen Kriterien und deren Gewichtung möglicherweise nicht genügt. Die betroffene Person muss zunächst erfahren, dass überhaupt ein automatisiertes System entschieden hat. Sie muss die wesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehen, fehlerhafte Daten korrigieren und gegebenenfalls menschliche Überprüfung verlangen können. Ergänzend können amtliche Entscheidungsbäume oder Flussdiagramme den Weg zum richtigen Antrag visualisieren: Wurde eine automatisierte Entscheidung gefällt? Welche Auskunft kann ich verlangen? Was kann ich tun, wenn zugrunde gelegte Daten falsch sind? Visualisierungen übersetzen die Struktur der Norm in eine Form, die der tatsächlichen Nutzungssituation näher entspricht.
Eine verbesserte Version des Gesetzes könnte dann wie folgt lauten:
§ 1 Informationsanspruch bei automatisierten Entscheidungen
(1) Wird eine Entscheidung gegenüber einer Person durch ein automatisiertes System getroffen, ist die betroffene Person hierüber spätestens mit Bekanntgabe der Entscheidung zu informieren.
(2) Die betroffene Person kann eine Erklärung der Entscheidung verlangen. Die Erklärung muss mindestens enthalten;
- die wesentlichen Gründe, die für die Entscheidung ausschlaggebend waren
- die hierfür verwendeten personenbezogenen Daten
- einen Hinweis darauf, wie eine Überprüfung der Entscheidung durch einen Menschen verlangt werden kann
(3) Wird die Erklärung verweigert oder unzureichend erteilt, sind der betroffenen Person der Grund der Verweigerung und die hiergegen einschlägigen Handlungsmöglichkeiten mitzuteilen
Während sich beim Auskunftsanspruch eine konkrete Nutzungssituation relativ klar bestimmen lässt, ist Rechtssetzung in anderen Szenarien deutlich komplexer. Nutzerzentrierte Rechtsetzung bedeutet dann nicht nur, eine einzelne Nutzergruppe in den Mittelpunkt zu stellen. Gerade komplexe Regelungen müssen unterschiedliche Normadressaten, Betroffene und Vollzugsakteure sowie deren teilweise gegenläufige Interessen berücksichtigen. Legal Design macht diese unterschiedlichen Anforderungen und Bedürfnisse früh sichtbar, kann typische Nutzungssituationen durchspielen und verschiedene regulatorische Optionen prototypisch testen. So lässt sich etwa prüfen, ob ein Verbot einzelner Social-Media-Funktionen tatsächlich schützt oder ob es leicht umgangen werden kann und andere Maßnahmen das Gesetzesziel besser erreichen.
§ 1 Schutz Minderjähriger vor suchtfördernder Gestaltung wie sozialer Netzwerke
(1) Anbieter sozialer Netzwerke haben Dienste, die von Minderjährigen genutzt werden, so zu gestalten, dass Funktionen, die eine fortgesetzte Nutzung ohne bewusste Entscheidung des Nutzers fördern, für minderjährige Nutzer standardmäßig begrenzt sind.
(2) Für minderjährige Nutzer müssen insbesondere
- personalisierte Push-Benachrichtigungen während festgelegter Nachtzeiten standardmäßig deaktiviert sein,
- Funktionen, die eine fortlaufende tägliche Nutzung Belohnungen oder Nachteile knüpfen, deaktiviert sein und
- Möglichkeiten vorgesehen werden, personalisierte Empfehlungen und automatische Wiedergabefunktionen einfach zu begrenzen oder auszuschalten.
(3) Schutzmaßnahmen sind altersangemessen auszugestalten. Sie dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass Eltern oder sonstige Dritte vollständigen Einblick in Kommunikationsinhalte oder das Nutzungsverhalten Minderjähriger erhalten.
(4) Anbieter müssen Minderjährigen die jeweils geltenden Schutzmaßnahmen und Möglichkeiten zu deren Anpassung in altersgerechter und verständlicher Form erläutern.
(5) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann für einzelne Gestaltungsmechanismen Mindestanforderungen festlegen und diese unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse über Nutzungsverhalten und Gestaltung digitaler Dienste fortentwickeln.
Die beiden Beispiele zeigen unterschiedliche Wirkungen nutzerzentrierter Rechtssetzung. Beim Auskunftsanspruch verändert die Nutzerperspektive vor allem die Struktur des Rechts selbst. Aus einem abstrakten Informationsanspruch wird ein nachvollziehbarer Handlungsweg von der Information über die Entscheidung bis zu ihrer menschlichen Überprüfung.
Die Norm versucht nicht mehr nur abstrakt „geeignete Maßnahmen“ zu verlangen. Sie kombiniert konkrete Mindeststandards mit Spielraum, berücksichtigt verschiedene Altersgruppen und nimmt gleichzeitig ein Bedürfnis der Jugendlichen auf.
Better together
Das Ziel, Recht so zu gestalten, dass Menschen damit besser arbeiten, es leichter verstehen und ihre Rechte tatsächlich wahrnehmen können, verbindet Legal Design und Legal Tech. Legal Tech setzt häufig an, nachdem ein Gesetz fertig ist und muss deshalb nachträglich Komplexität übersetzen. Legal Design eröffnet die Möglichkeit, einen Teil dieser Fragen schon vorher zu stellen.
Dass diese Perspektive längst in der Praxis angekommen ist, zeigen aktuelle Ansätze zur besseren Rechtsetzung. Der Digitalcheck des Bundes soll die spätere digitale Umsetzbarkeit neuer Regelungen bereits im Erarbeitungsprozess berücksichtigen. Das Zentrum für Legistik arbeitet außerdem mit Methoden wie Prozessvisualisierungen und bezieht schon in der Frühphase der Gesetzesentwicklung alle Akteure mit ein. Die Arbeitsgruppe „Laws an Policies“ des Liquid Legal Institute hat sich der besseren Gesetzgebung verschrieben und mit „Law Law Labs“ und „Law Law Land“ ein Format für interaktive Legal Design Sprints geschaffen, in dem alle Teilnehmer die Möglichkeit bekommen, innovative neue Ansätze für die Zukunft der Gesetzgebung zu entwickeln. Diese Initiativen zeigen, dass Rechtsetzung zunehmend als interdisziplinärer Gestaltungsprozess verstanden wird und nicht erst mit dem fertigen Wortlaut beginnt.
Die zentrale Frage sollte also immer lauten: Auf dem Papier ist das Gesetz erfüllt aber erfüllt es auch wirklich seinen Zweck?

Clara Seckert
Clara Seckert ist Mitglied im Legal Tech Lab Cologne und interessiert sich besonders für die Schnittstelle zwischen Recht, Technologie und Innovation. Ihr Fokus liegt auf Legal Design und der Frage, wie Gesetze verständlicher, zugänglicher und nutzerzentrierter gestaltet werden können. Sie engagiert sich zudem in der Working Group „Laws & Policies“ des Liquid Legal Institute e.V., die neue Ansätze für eine moderne und praxisnahe Gesetzgebung entwickelt. Besonders wichtig ist ihr dabei, Recht nicht nur juristisch, sondern auch aus der Perspektive der Menschen zu denken, die es später anwenden.
