Algorithmus gegen Persönlichkeitsrecht: Wer haftet, wenn die KI lügt?

Wer sich in den letzten Monaten mit künstlicher Intelligenz beschäftigt hat, der ist an einem Begriff nicht vorbeigekommen: Halluzinationen. Doch wer haftet, wenn diese die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen? 

Mit seinem wegweisenden Urteil vom 28. Mai 2026 beantwortet das LG München I diese Frage eindeutig. Nach Auffassung des Gerichts ist Google als unmittelbare Störerin für die von ihrem KI-System erzeugten Falschinformationen verantwortlich. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung treten die Belange der Meinungsfreiheit hinter den Interessen der Kläger zurück. Diese können daher einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG geltend machen. 

Was war passiert?

Durch die neue Funktion „Übersicht mit KI“ endet eine Google-Suche nicht mehr in einem bloßen Sammelsurium von Internetseiten. Vielmehr präsentiert uns die KI oft direkt eine mundgerechte Antwort auf unsere Fragen. 

Doch im Fall des betroffenen Verlagshauses ging das gründlich schief. Auf die Frage, ob es sich um ein seriöses Unternehmen handele, antwortete die KI-Funktion unmissverständlich: 

„Ja, Verlagshaus24 (GeraMont Verlag) ist bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken und wird oft als Betrugsmasche wahrgenommen…“

Wiederholte Suchanfragen spuckten ähnliche Ergebnisse aus. Die KI halluzinierte munter weiter und erfand sogar Verbindungen zu völlig fremden Firmen sowie Vorwürfe über „Abo-Fallen“ und Rechnungen für nie getätigte Telefonate. Das Problem: Nichts davon stand so in den Quellen, die die KI eigentlich nur zusammenfassen sollte.

Vom neutralen Vermittler zum unmittelbaren Störer: Warum das alte Suchmaschinen-Privileg hier endet.

Bisher galt in der Rechtsprechung der Grundsatz: Suchmaschinenbetreiber haften für die von ihnen indexierten Inhalte Dritter nur eingeschränkt. Der Bundesgerichtshof (BGH) betonte stets, dass eine lückenlose Kontrolle aller Internetseiten technisch unmöglich sei und das gesellschaftlich erwünschte Geschäftsmodell „Suchmaschine“ gefährden würde. Da das Internet ohne diese Filterfunktion aufgrund der enormen Datenmengen kaum noch nutzbar wäre, billigte man den Anbietern eine privilegierte Rolle als neutrale Vermittler zu. Eine Haftung kam bisher meist erst dann in Betracht, wenn der Betreiber von einer offensichtlichen Rechtsverletzung wusste und nicht handelte.

Doch mit der Einführung der „Übersicht mit KI“ hat sich das Blatt gewendet. Das LG München I stellt klar, dass die alten Privilegien für diese neue Funktion nicht mehr greifen. Die Richter führen dafür drei entscheidende Gründe an:

  1. Keine Systemrelevanz für das Web: Während die klassische Link-Liste essenziell für die Nutzbarmachung des Internets ist, stellt die KI-Übersicht lediglich eine „zusätzliche Funktion“ dar. Das Internet bleibt auch ohne diese automatisierten Zusammenfassungen voll funktionsfähig, ein Haftungsprivileg zum Schutze des Geschäftsmodells ist hier also nicht gerechtfertigt. 
  2. Vom Bot zum Autor: Die KI-Übersicht arbeitet nicht mehr rein technisch-passiv. Stattdessen werden Informationen in eigenen Worten zusammengefasst, thematisch neu strukturiert und sogar bewertet. Das Gericht wertet dies als eigenständig generierte Äußerung, die Google als Anbieterin voll zugerechnet werden muss. Da Google die Algorithmen beherrscht und die Funktion selbst eingeführt hat, verlässt sie den sicheren Hafen des neutralen Hostproviders. 
  3. Die „Quellen-Falle“: Google argumentierte, dass Nutzer durch die eingeblendeten Links erkennen könnten, dass die Informationen von Dritten stammen. Das ließ das Gericht nicht gelten. Zum einen halluzinierte die KI Fakten die in den Quellen gar nicht existierten. Zum anderen darf ein Anbieter nicht darauf vertrauen, dass Nutzer jede Behauptung mühsam gegenprüfen. Ähnlich wie bei einer Zeitungsüberschrift (dem sogenannten „Titelseitenleser-Prinzip“) haftet derjenige, der eine in sich abgeschlossene, falsche Behauptung aufstellt. Dies gilt selbst dann, wenn man sie durch weitere Recherche widerlegen könnte. 

Das Fazit des Gerichts ist deutlich: Wer KI-generierte Antworten als fertige Fakten präsentiert, ist kein bloßer Vermittler mehr, sondern eine unmittelbare Störer. Damit haftet der Betreiber direkt für die Verbreitung unwahrer Tatsachen, ohne dass sich die Betroffenen erst mit komplizierten Prüfpflichten oder Privilegien nach dem Digital Services Act (DSA) auseinandersetzen müssen.

KI unter dem Schutzschirm der Meinungsfreiheit 

Wie bei jedem Konflikt zwischen Grundrechten gilt auch hier: Es braucht eine Abwägung der Interessen. Im konkreten Fall standen sich das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen und die Meinungsfreiheit des Suchmaschinenbetreibers gegenüber. Doch obwohl die vernichtende KI-Zusammenfassung vom Gericht rechtlich als Meinungsäußerung gewertet wurde, schützte dies den Betreiber nicht vor der Haftung. 

Maßgeblich war ein einfacher Grundsatz: Je mehr eine Meinung auf unwahren Tatsachen beruht, desto weniger Schutz verdient sie. Da die KI hier halluzinierte, fehlte genau diese Grundlage. 

Das Urteil des LG München I setzt damit ein klares Statement für das beginnende KI-Zeitalter: Eine KI-generierte Antwort ist kein Ausdruck einer menschlichen Überzeugung, die am gesellschaftlichen Diskurs teilnimmt. Sie ist schlicht das Ergebnis eines Algorithmus. Ein solches rein technisches Produkt genießt laut den Münchener Richtern einen deutlich geringeren Schutzwert als eine echte menschliche Meinung. Dies gilt erst recht dann, wenn die „algorithmische Fantasie“ den Boden der Tatsachen verlässt und den Ruf eines Unternehmens durch frei erfundene Fakten massiv schädigt. Für Anbieter wie Google bedeutet das: Wer generative KI einsetzt, um mundgerechte Antworten statt neutraler Links zu präsentieren, verlässt den sicheren Hafen der Haftungsprivilegien und trägt die volle Verantwortung für jedes halluzinierte Wort.


Leon Berg

Leon Berg

Leon studiert Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln mit Schwerpunkt im Recht der Digitalisierung. Außerdem ist er Mitglied beim Legal Tech Lab Cologne.