KI und Urheberrecht: Was das OLG Düsseldorf zu bearbeiteten Bildern entschieden hat

Künstliche Intelligenz verändert kreative Prozesse grundlegend, insbesondere im Bereich der Bildbearbeitung und -generierung. Doch wo endet die technische Unterstützung und wo beginnt eine urheberrechtlich relevante Nutzung fremder Werke? Mit dieser Frage hat sich das OLG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt (Aktenzeichen I-20 W 2/26) und dabei wichtige Leitlinien für den Umgang mit KI im Urheberrecht formuliert.
Worum ging es in dem Fall?
Im Mittelpunkt der Entscheidung standen sogenannte „Unterwasser-Hundefotos“ – also Fotografien, die von einem Urheber erstellt und später mithilfe von KI weiterbearbeitet wurden. Streitpunkt war, ob diese KI-gestützte Bearbeitung eine Urheberrechtsverletzung darstellt und ob die bearbeiteten Bilder selbst urheberrechtlichen Schutz genießen können.
Das Gericht hatte dabei insbesondere zu klären, in welchem Umfang die ursprünglichen Fotografien als Lichtbildwerke geschützt sind und welche rechtlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn diese durch KI verändert und anschließend veröffentlicht werden.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Das OLG Düsseldorf stellt zunächst klar, dass der Schutz eines Lichtbildwerks nicht unbegrenzt ist. Geschützt sind vor allem die individuellen gestalterischen Elemente eines Fotos, etwa Perspektive, Bildausschnitt, Beleuchtung oder Schärfe. Dagegen sind das bloße Motiv oder das dargestellte Thema grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt.
Besonders relevant ist die Aussage des Gerichts zur KI-gestützten Bearbeitung: Eine solche Bearbeitung führt nicht automatisch zur Entstehung eines neuen, eigenständigen Werkes. Entscheidend ist vielmehr, ob die kreativen Elemente des ursprünglichen Fotos im bearbeiteten Bild weiterhin erkennbar sind. Ist dies der Fall, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, wenn keine Zustimmung des ursprünglichen Urhebers vorliegt.
Das Gericht betont dabei, dass auch die Nutzung einzelner Teile eines Werkes problematisch sein kann – vorausgesetzt, gerade diese Teile spiegeln die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers wider.
KI als „Urheber“? Die zentrale Frage
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Auseinandersetzung des Gerichts mit der Frage, ob KI-generierte Inhalte selbst urheberrechtlich geschützt sein können. Hier zieht das OLG Düsseldorf eine klare Linie: Reiner KI-Output ohne maßgeblichen menschlichen Einfluss genießt grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.
Ein Schutz kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein ausreichender menschlicher schöpferischer Beitrag vorliegt. Dieser kann sich etwa im gezielten Prompting, in der Auswahl konkreter Gestaltungsvorgaben oder in einem kuratierten Auswahlprozess unter mehreren KI-Ergebnissen zeigen. Allerdings reicht eine bloße Auswahl aus generierten Vorschlägen regelmäßig nicht aus.
Damit bestätigt das Gericht im Kern einen bekannten Grundsatz des Urheberrechts: Schutzfähig ist nur das Ergebnis menschlicher Kreativität, nicht die bloße technische Generierung durch eine Maschine.
Einordnung und praktische Bedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz. Sie zeigt, dass der Einsatz von KI in kreativen Prozessen keine „rechtliche Grauzone“ darstellt, sondern weiterhin den klassischen urheberrechtlichen Maßstäben unterliegt.
Für die Praxis bedeutet das vor allem zweierlei: Erstens bleibt der Schutz bestehender Werke auch bei KI-gestützter Bearbeitung bestehen, solange deren kreative Elemente übernommen werden. Zweitens können KI-generierte Inhalte nur dann geschützt sein, wenn sie auf einer hinreichend individuellen menschlichen Leistung beruhen.
Fazit: KI ersetzt keine Urheber – zumindest noch nicht
Das Urteil des OLG Düsseldorf macht deutlich, dass KI im Urheberrecht weiterhin als Werkzeug verstanden wird, nicht als eigenständiger Schöpfer. Entscheidend bleibt der menschliche Beitrag.
Für alle, die mit KI arbeiten, gilt daher: Wer fremde Inhalte nutzt oder bearbeitet, sollte genau prüfen, ob geschützte Elemente übernommen werden. Und wer eigene Rechte an KI-Ergebnissen beanspruchen will, muss darlegen können, wo die eigene kreative Leistung liegt.
Denn auch im Zeitalter von KI gilt weiterhin ein alter Grundsatz des Urheberrechts: Geschützt ist nicht die Idee – sondern die individuelle schöpferische Ausgestaltung.

Annika ist Rechtsreferendarin und vertieft im Rahmen eines LL.M.-Studiums der Rechtsinformatik ihre Kenntnisse im Bereich Legal Tech. Parallel zu ihrer Ausbildung arbeitet sie als Datenschutzbeauftragte in einem mittelständischen Unternehmen. Ihr fachlicher Schwerpunkt ist dabei von ihrem besonderen Interesse an den durch digitale Technologien geprägten Veränderungen des Rechts motiviert.
